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Satzung der Deutschen Chopin-Gesellschaft e.V.


 

 

ARTIKEL 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)    Der Verein - im folgenden Gesellschaft - trägt den Namen
        Deutsche Chopin-Gesellschaft e.V.
        Die Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der am 17.10.1962 gegründeten      
        "Chopin-Gesellschaft der DDR".
(2)    Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Cottbus. Die Gesellschaft ist           
         im Vereinsregister eingetragen. 
(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ARTIKEL 2 - Aufgaben und Zweck
(1)    Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abgabenordnung,
(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass die  Gesellschaft
            a) das Werk Chopins pflegt und sein Schaffen in breiteste Kreise trägt,
            b) Konzerte, Vorträge, Veröffentlichungen initiiert und die Teilnahme an Chopin-Festivals sowie Wettbewerben fördert,
            c) Einfluss auf das Musikleben mit dem Ziel nimmt, Aufführungen Chopinscher Werke zu fördern und anzuregen,
            d) die Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften auf nationaler und  internationaler Ebene fördert und
            e) zur internationaler Verständigung und Zusammenarbeit beiträgt.
 
ARTIKEL 3 - Gemeinnützigkeit
(1)     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
(2)    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4)    Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
 
ARTIKEL 4 - Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder der Gesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein.
(2)    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Präsidium oder
einem regionalen Gremium der Gesellschaft beantragt.
(3)    Das Präsidium kann Personen, die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben,
für eine "Ehrenmitgliedschaft" vorschlagen. Dieser Vorschlag gilt als bestätigt, wenn mehr als 50% der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen. Das Präsidium kann verdiente Mitglieder
mit einer "Ehrenurkunde" auszeichnen.
(4)    Ein Mitglied, das gegen die Satzung und die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat, kann durch Beschluss des Präsidiums
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, sich vor der  Mitgliederversammlung zu äußern.
Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich  zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Zustellung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich
Beschwerde beim Präsidium einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss
ist eine Mehrheit von 75% der Anwesenden erforderlich. Macht das betreffende Mitglied innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch
vom Recht der Beschwerde, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
(5)    Die Mitgliedschaft endet
            a) mit dem Tod des Mitgliedes,
            b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium 
                unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten, 
            c) durch Ausschluss.
(6)    Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von drei Monaten.
 
ARTIKEL 5 - Organe der Gesellschaft
        Organe der Gesellschaft
            a) die Mitgliederversammlung,
            b) das Präsidium,
            c) regionale Gremien.
 
ARTIKEL 6 - Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes, namentlich benanntes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen, wobei
ein Mitglied jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten darf.
(2)    Die Mitgliederversammlung tritt im Abstand von 24 Monaten mindestens einmal zusammen. Die Einladungen
erfolgen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin.
(3)    Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird
            a) vom Präsidium
            b) auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder einberufen.
(4)    Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Anzahl der zu wählenden Präsidiumsmitglieder und beschließt die Wahlordnung.
(5)    Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über
Beschlussanträge, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und beschließt eine Beitragsordnung.
(6)    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem vertretungsberechtigten Mitglied des Präsidiums geleitet.
(7)    Alle Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
(8)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
einschließlich der durch Stimmübertragungen vertretenen, gefasst, sofern keine gesonderten
Anträge vorliegen.
(9)    Anträge zu Satzungsänderungen oder Änderung des Zwecks der Gesellschaft müssen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung verschickt werden. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von
zwei Drittel der anwesenden und vertretenden Mitgliedererforderlich. Eine  Änderung des Zwecks der
Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller anwesenden und vertretenden Mitglieder beschlossen werden.
(10)    Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung beschließen,
die Öffentlichkeit zeitweise oder ganz auszuschließen.
 
ARTIKEL 7 - Präsidium
(1)    Das Präsidium besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.
(2)    Das Präsidium wählt aus seiner Mitte
            a) den Präsidenten,
            b) den Vizepräsidenten,
            c) den Schatzmeister und
            e) den Geschäftsführer
        mit einfacher Mehrheit. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern istzulässig.
(3)    Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Der Präsident und der Geschäftsführer sind jeweils allein
vertretungsberechtigt. Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4)    Die Präsidiumsmitglieder sind für die Gesellschaft ehrenamtlich tätig. Entstehende Aufwendungen können
auf Antrag erstattet werden.
(5)    Zu Präsidiumssitzungen lädt der Präsident mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 21 Tagen ein.
(6)    Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind; es beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7)    Das Präsidium kann für bestimmte Zwecke und Vorhaben der Gesellschaft zeitweilige Arbeitsausschüsse
und/oder Arbeitsgruppen bilden, die von einem durch das Präsidium zu berufenen Mitglied geleitet werden.
(8)    Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit nicht Kompetenzen der Mitgliederversammlung
berührt werden. Es ist besonders verantwortlich für
            a) die Einberufungen und Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungen,
            b) Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
            c) die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Jahresabrechnungen sowie
            e) für die Erstellung der Tätigkeitsberichte an die Mitgliederversammlungen.
(9)    Das Präsidium kann für die laufende Arbeit weitere Mitglieder zeitweilig in die Präsidiumsarbeit einbeziehen.
ARTIKEL 8 - Regionale Gremien
(1)    Regionale Gremien können gebildet werden. Sie geben Mitgliedern der Gesellschaft die Möglichkeit
der Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene.
(2)    Die Gründung dieser Gremien bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
 
ARTIKEL 9 - Protokollpflicht
(1)    Von den Mitgliederversammlungen, Präsidiumssitzungen und Beratungen der Regionalverbände sind Protokolle zu fertigen.
(2)    Diese Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
 
ARTIKEL 10 - Finanzen
(1)    Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben.
(2)    Die finanziellen Mittel der Gesellschaft bestehen aus
            a) Mitgliedsbeiträgen,
            b) Spenden, Schenkungen und Zuwendungen,
            c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
 
ARTIKEL 11 - Auflösung
(1)    Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Zustimmung von 75% aller Mitglieder beschlossen werden.
(2)    Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muss von mind. 25% der Mitglieder gestellt werden.
(3)    Das Vermögen der Gesellschaft fällt im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur 
        Förderung das Musikleben.
 
ARTIKEL 12 - Schlussbestimmungen
 
(1)    Die Satzung wurde am 20. Juni 1992, am 6. Mai 1995 und am 20. März 2011 geändert.
(2)    Die vorstehende Satzung tritt am 14. März 2015 in Kraft.

 

 

Beitragsordnung der Deutschen Chopin-Gesellschaft e.V.


 
§ 1
Die Mitgliedschaft in der Deutschen Chopin-Gesellschaft e.V. ist nach Artikel 10 der Satzung beitragspflichtig.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb des Kalenderjahres bis zum 1. Juli zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen zu vereinbaren.
§ 2
Bei Bestätigung eines Aufnahmeantrages nach dem 1. Juli eines Kalenderjahres ist ein halber Jahresbeitrag zu entrichten. 
§ 3
Der Jahresbeitrag beträgt:
 
  • für Einzelmitglieder (natürliche Personen)
60,00 Euro
  • für Rentner
40,00 Euro
  • für Schwerbeschädigte, Lohnersatzempfänger
30,00 Euro
  • für Schüler, Auszubildende und Studierende
15,00 Euro
  • für Grundwehr-/Zivildienstleistende und Erwerbslose
15,00 Euro
Bei Doppelmitgliedschaften (Ehe- und Lebensgemeinschaften) wird für einen Partner eine Jahresbeitragsermäßigung von 50 % gewährt.
Für Mitglieder, die sich in einer sozialen Härtesituation befinden, kann nach Antrag der Beitrag für das laufende Kalenderjahr individuell vereinbart werden.
§ 4
Der Mindestjahresbeitrag für Vereine, Einrichtungen, Verbände und Institutionen (juristische Personen) beträgt 75,00 Euro.
Der Jahresbeitrag kann nach Antrag gemindert oder erlassen werden, wenn der Gesellschaft durch die Zusammenarbeit mit einer der vorgenannten Mitglieder ein
unmittelbarer Vorteil erwächst, z.B. durch mietfreie Nutzung von Konzerträumen und die Übernahme von Honoraren und Werbekosten.
§ 5
Diese Beitragsordnung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Deutschen Chopin-Gesellschaft e.V. mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft.
Damit erlischt die bisherige Beitragsordnung.

Eilenburg, 09. Oktober 1999